Viele betroffene Geschäftsführer wiegen sich durch die von der Bundesregierung beschlossenen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 (aktuell verlängert bis zum 30. April 2021) in einer trügerischen Sicherheit.
Denn wer hat schon das „Kleingedruckte“ des Gesetzes gelesen bzw. bei dessen Verkündung genau hingehört ?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für den Insolvenzgrund „Überschuldung“.
Das heißt, bei einer anzunehmenden „Zahlungsunfähigkeit“ ist sofort, „ohne schuldhaftes Zögern“, ein Insolvenzantrag zu stellen, ansonsten der Geschäftsführer und eventuell auch die Gesellschafter für offene Verbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Jetzt sagen Sie möglicherweise: Die Gesellschaft ist nicht zahlungsunfähig.
Fein – im Ernstfall müssen Sie dies beweisen und die Gerichte orientieren sich hier weitgehend einheitlich an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), die besagt:
„Zahlungsunfähig ist, wer mehr als 10 % seiner offenen Verbindlichkeiten in den letzten 3 Wochen nicht fristgemäß bezahlen konnte.“
Jetzt können Sie selbst am besten feststellen, wie es mit der „Zahlungsfähigkeit“ aussieht.
Nach den oben genannten Kriterien dürfte es für manche Betroffene spätestens jetzt ein böses Erwachen geben.